{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-154_2007-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5854206e-a469-4531-a64a-8b165e0baaac&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "54c88826ba508d996d35f910e8f07c27"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 154", "100 2006 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 18.12.2007 100 06 154 (100 2006 154)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Folgen des Ausbleibens der appellierenden Person an der Hauptverhandlung; Anforderungen an den Anklagegrundsatz; Verwertbarkeit eines nicht unterschriebenen Protokolls einer Fotokonfrontation; Gewerbsmässsiges Handeln; Widerruf von Vorstrafen; Anrechenbarkeit der Ausschaffungshaft und keine Mehrwertsteuer auf dem Honorar einer appellierenden Person mit Wohnsitz im Ausland"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:02", "Checksum": "9118e4ded1c04969f7256497ea3dc10b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 18.12.2007 100 06 154 (100 2006 154)\nRegeste:\nFolgen des Ausbleibens der appellierenden Person an der Hauptverhandlung; Anforderungen an den Anklagegrundsatz; Verwertbarkeit eines nicht unterschriebenen Protokolls einer Fotokonfrontation; Gewerbsmässsiges Handeln; Widerruf von Vorstrafen; Anrechenbarkeit der Ausschaffungshaft und keine Mehrwertsteuer auf dem Honorar einer appellierenden Person mit Wohnsitz im Ausland\n\n5.2\nBeurteilung gemäss altem Recht\n5.2.1\n( … )\n5.2.1.3\nWiderruf von Vorstrafen\nBegeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, handelt er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihm erteilten Weisung zuwider, entzieht er sich beharrlich der Schutzaufsicht oder täuscht er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 Ziff. 3 StGB Abs. 1 a.F.). Der Vollzug der aufgeschobenen Strafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs durch das erstinstanzliche Gericht seit Ablauf der Probefrist fünf Jahre verstrichen sind (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 70 Abs. 3 StGB a.F.).\n5.2.2\n( … )\n5.2.2.3\nWiderruf von Vorstrafen\nDer Appellant 1 wurde am 20. September 2000 wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB a.F.) und Angriffs (Art. 134 a.F.) vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten (abzüglich einem Tag Untersuchungshaft), bei einer Probezeit von drei Jahren, welche durch den Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 9. Juli 2003 um ein Jahr verlängert wurde; am 15. Mai 2002 wegen mehrfach versuchter Nötigung (Art. 181 StGB a.F.) vom Bezirksstatthalteramt Liestal zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen, bei einer Probezeit von drei Jahren, welche durch den Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 9. Juli 2003 um ein Jahr verlängert wurde; sowie am 9. Juli 2003 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB a.F.) und Drohung (Art. 180 StGB a.F.) vom Bezirksstatthalteramt Liestal zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 40 Tagen, bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (act. 3 ff.).\nDer Appellant 1 machte sich am 9. Juni 2003 der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der Nötigung sowie im Jahr 2004 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig. Dadurch verletzte er die Probezeiten der Vorstrafen vom 20. September 2000 und vom 15. Mai 2002 und durch die im Jahre 2004 verübten Straftaten jene der Vorstrafe vom 9. Juli 2003. Da der Appellant 1 diese Probezeiten verletzte, es sich bei den hier zu beurteilenden Straftaten nicht um leichte Fälle handelt und im Zeitpunkt der Anordnung des Widerrufs durch die Vorinstanz seit Ablauf dieser Probezeiten noch nicht fünf Jahre vergangen waren, müssen diese Vorstrafen für vollziehbar erklärt werden.\n5.3\nBeurteilung gemäss neuem Recht\n5.3.1\n( … )\n5.3.1.3\nWiderruf von Vorstrafen\nBegeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs durch das erstinstanzliche Gericht seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 i.V.m. Art. 97 Abs. 3 StGB).\n5.3.2\n( … )\n5.3.2.3\nWiderruf von Vorstrafen\nVorliegend muss dem Appellanten 1 eine ungünstige Prognose gestellt werden, da er sein kriminelles Handeln mit den hier zu beurteilenden Delikten gegenüber den mit den Vorstrafen vom 20. September 2000, 15. Mai 2002 und vom 9. Juli 2003 abgeurteilten Delikte erheblich steigerte und er zudem auch während laufendem Verfahren weitere Straftaten verübte. Da dem Appellanten 1 eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, er die Probezeiten der genannten Vorstrafen verletzte (Erw. 5.2.2.3) und im Zeitpunkt des Widerrufs durch die Vorinstanz seit Ablauf dieser Probezeiten noch nicht drei Jahre vergangen waren, müssen die vorgenannten Vorstrafen für vollziehbar erklärt werden.\n5.4\nAuszufällende Strafen und Widerruf von Vorstrafen ( … )\n5.4.2\n( … ) Demzufolge ist der Appellant 1 gemäss altem Recht (…) die gegen ihn am 20. September 2000 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von zwei Monaten (abzüglich einem Tag Untersuchungshaft), die am 15. Mai 2002 vom Bezirksstatthalteramt Liestal bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von zehn Tagen sowie die am 9. Juli 2003 vom Bezirksstatthalteramt Liestal bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 40 Tagen in Anwendung von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB a.F. für vollziehbar zu erklären.\n( … )\n6.\nAnrechnung Der Ausschaffungshaft des Appellanten 1 6.1Der Appellant 1 macht geltend, dass Art. 51 StGB zwingend die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe anordne. Gemäss Art. 110 Abs. 7 StGB gehöre dazu auch die Auslieferungshaft. Vorliegend sei deshalb die vom 23. Oktober bis ca. 27. November 2006 ausgestandene Ausschaffungshaft auf die Strafe anzurechnen.\n"}