{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-154_2007-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5854206e-a469-4531-a64a-8b165e0baaac&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "54c88826ba508d996d35f910e8f07c27"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 154", "100 2006 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 18.12.2007 100 06 154 (100 2006 154)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Folgen des Ausbleibens der appellierenden Person an der Hauptverhandlung; Anforderungen an den Anklagegrundsatz; Verwertbarkeit eines nicht unterschriebenen Protokolls einer Fotokonfrontation; Gewerbsmässsiges Handeln; Widerruf von Vorstrafen; Anrechenbarkeit der Ausschaffungshaft und keine Mehrwertsteuer auf dem Honorar einer appellierenden Person mit Wohnsitz im Ausland"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:02", "Checksum": "9118e4ded1c04969f7256497ea3dc10b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 18.12.2007 100 06 154 (100 2006 154)\nRegeste:\nFolgen des Ausbleibens der appellierenden Person an der Hauptverhandlung; Anforderungen an den Anklagegrundsatz; Verwertbarkeit eines nicht unterschriebenen Protokolls einer Fotokonfrontation; Gewerbsmässsiges Handeln; Widerruf von Vorstrafen; Anrechenbarkeit der Ausschaffungshaft und keine Mehrwertsteuer auf dem Honorar einer appellierenden Person mit Wohnsitz im Ausland\n\n\nVorliegend wurden mit der Kreditkarte Nr. 0000 0000 0000 0004 in der Boutique Y. am 3. September 2004 CHF 727.00 und CHF 420.00 bezahlt. Mit der gleichen Kreditkarte beglich der Appellant 1 unstreitig bereits im Geschäft M. GmbH in K. am 31. August 2004 in Mittäterschaft mit dem Appellanten 2 einen Betrag von CHF 2'500.00. Da zwischen diesen Kreditkarteneinsätzen ein enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, ist davon auszugehen, dass der Appellant 1 aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses in wesentlichem Mass bei der Planung und der Ausführung der Kreditkarteneinsätze der fraglichen Kreditkarteneinsätze in der Boutique Y. mit dem Appellanten 2 zusammenwirkte. Im Weiteren erkannte der Geschäftsinhaber der Boutique Y., G. H., in einer Fotokonfrontation die Appellanten 1 und 2 als Kunden. Obgleich der schriftliche Bericht der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. November 2004 über diese Fotokonfrontation (act. 1961) von G. H. nicht unterschrieben wurde, kann dieser, wie bereits in Erw. 3.2.3.3 erwähnt, grundsätzlich berücksichtigt werden. Auf die Aussage von G. H., der Appellant 1 sei Kunde in der Boutique Y. gewesen, kann vorliegend zudem umso mehr abgestellt werden, als der Appellant 1 diese inhaltlich ja nicht ausdrücklich bestreitet. Diese Aussage bildet somit ein weiteres Indiz dafür, dass der Appellant 1 aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses in wesentlichem Mass bei der Planung und der Ausführung der Kreditkarteneinsätze der strittigen Kreditkarteneinsätze in der Boutique Y. mit dem Appellanten 2 zusammenwirkte.\nFehl geht schliesslich der Einwand des Appellanten 1, die vorerwähnten Transaktionen könnten ihm nicht zugerechnet werden, da die Kreditkarte Nr. 0000 0000 0000 0004 mehrfach kopiert worden sein könnte. Denn vorliegend ist davon auszugehen, dass diese Kreditkarte nur einmal kopiert wurde, da es in allen Fällen, welche den Appellanten 1 und 2 zuzurechnen sind, nie zu einer Transaktionsüberschneidung kam.\n( … )\n4.2\nGewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage 4.2.1( … )\nDen qualifizierten Tatbestand von Art. 147 Abs. 2 StGB erfüllt ein Täter, wenn er gewerbsmässig eine Datenverarbeitungsanlage missbraucht. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine quasi \"nebenberufliche\" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Ausserdem ist es notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach beging (BGE 123 IV 113, Erw. 2c S. 116 f.). Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Diese Absicht ist nicht dahin zu verstehen, dass gewerbsmässig nur handeln würde, wer unmittelbar Geld ertrügt oder Warenbetrüge in der Absicht begeht, die Beute zu Geld zu machen. Ein Erwerbseinkommen kann vielmehr im Erwirken irgendwelcher Vermögensvorteile bestehen. Dabei ist ohne Belang, ob der Täter sich diese unmittelbar zur Fristung seines Lebens, zur Bezahlung von Vergnügen, zum Zweck gewinnbringender Anlage oder zur Hortung verschafft; auch die erlaubte Tätigkeit eines Gewerbetreibenden hängt nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht vom Beweggrund ab, mit welchem jener handelt (BGE 110 IV 30, Erw. 2 S. 31). Schliesslich muss aufgrund der Taten geschlossen werden können, der Täter sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113, Erw. 2c S. 116 f.).\n( … )\n5.\nStrafzumessung und widerruf von vorstrafen\n5.1\nIntertemporales Recht\nAm 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat jemand ein Delikt vor diesem Datum verübt, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für den Täter milder sind (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob eine neue Bestimmung im Vergleich zur alten milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist die konkrete Betrachtungsweise. Es kommt darauf an, nach welcher Bestimmung der Täter für die zu beurteilende Tat milder bestraft wird (BGE 126 IV 5, Erw. 2c S. 8).\n"}