{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-154_2007-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5854206e-a469-4531-a64a-8b165e0baaac&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "54c88826ba508d996d35f910e8f07c27"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 154", "100 2006 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 18.12.2007 100 06 154 (100 2006 154)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Folgen des Ausbleibens der appellierenden Person an der Hauptverhandlung; Anforderungen an den Anklagegrundsatz; Verwertbarkeit eines nicht unterschriebenen Protokolls einer Fotokonfrontation; Gewerbsmässsiges Handeln; Widerruf von Vorstrafen; Anrechenbarkeit der Ausschaffungshaft und keine Mehrwertsteuer auf dem Honorar einer appellierenden Person mit Wohnsitz im Ausland"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:02", "Checksum": "9118e4ded1c04969f7256497ea3dc10b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 18.12.2007 100 06 154 (100 2006 154)\nRegeste:\nFolgen des Ausbleibens der appellierenden Person an der Hauptverhandlung; Anforderungen an den Anklagegrundsatz; Verwertbarkeit eines nicht unterschriebenen Protokolls einer Fotokonfrontation; Gewerbsmässsiges Handeln; Widerruf von Vorstrafen; Anrechenbarkeit der Ausschaffungshaft und keine Mehrwertsteuer auf dem Honorar einer appellierenden Person mit Wohnsitz im Ausland\n\n\nDer Geschäftsführer des S. Sports in Z., P. T., erkannte gemäss dem Bericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. November 2004 in einer Fotokonfrontation den Appellanten 1 als Person, welche in seinem Geschäft Kreditkarten eingesetzt hatte (act. 1961). Dieser Bericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde von P. T. nicht unterzeichnet. Gemäss Art. 4 des Konkordats über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt müssen jedoch Aussagen von Befragten bei einer Fotokonfrontation protokolliert und unterschrieben werden. Die Ausfertigung des Protokolls bildet Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Beurkundungen. An die Einhaltung der Formerfordernisse sind daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, Rz. 564; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 174). Die für die Durchführung von Befragungen im Untersuchungsverfahren aufgestellten Formvorschriften dienen der Rechtssicherheit, insbesondere dem Schutz vor ungenauer Wiedergabe von Aussagen in Protokollen, deren Verfasser keine genügende Gewähr für qualifizierte und unvoreingenommene Befragung und Niederschrift gewähren. Protokollen, die diesen Voraussetzungen nicht genügen, kommt daher nicht der Charakter rechtsgültiger Einvernahmeprotokolle zu. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass solchen Aktenstücken keine Bedeutung zukomme. Vielmehr kann sie der Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen, wobei er sie einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen hat (BGer. 1P.554/2001 vom 21. Januar 2002, Erw. 2.3).\nIn der Einvernahme vom 2. Mai 2005 relativierte P. T. seine Aussage vom 23. November 2004. Einerseits führte er aus, dass er eine blosse Vermutung ausspreche und gewisse Zweifel habe, zumal sich Tamilen schon sehr ähnlich aussähen. Andererseits gab P. T. zu Protokoll, er glaube, den Appellanten 1 anhand der Fotoauswahl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu erkennen (act. 3549 ff.).\nGemäss diesen Aussagen vom 2. Mai 2005 identifizierte P. T. den Appellanten 1 nicht zweifelsfrei als Person, welche in seinem Geschäft Kreditkarten einsetzte. Die Täterschaft des Appellanten 1 erscheint somit als zweifelhaft. Der Appellant 1 ist daher im Fall 5.2 der Anklageschrift in dubio pro reo vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen.\n3.2.4\n3.2.4.1\nDie Vorinstanz hält den Appellanten 1 und 2 vor, sie hätten in Mittäterschaft in der Boutique Y. in Z. am 3. September 2004 mit der geskimmten Kreditkarte Nr. 0000 0000 0000 0004 CHF 727.00 und CHF 420.00 bezahlt.\n3.2.4.2\nDer Appellant 1 bringt vor, die Aussagen von G. H. im Bericht der Staatsanwaltschaft seien nicht verwertbar, da diese nicht wortwörtlich protokolliert und überdies von G. H. nicht unterschriftlich bestätigt worden seien. Auch genügten die Aussagen von G. H. nicht für eine Verurteilung, da dieser zu den einzelnen Anklagesachverhalten keine konkreten Angaben hinsichtlich des Datums, der Beteiligten und des Ablaufs mache. Im Weiteren könnten ihm die fraglichen Transaktionen auch deshalb nicht zugerechnet werden, weil der Appellant 2 gestanden habe, diese allein verübt zu haben. Ferner könne aus dem Umstand, dass die vorliegend eingesetzte Kartennummer mit derjenigen in einem zeitlich früher von ihm verübten Fall übereinstimme, nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden. Denn es könnten von der gleichen Kreditkartennummer verschiedene Kopien in Umlauf gesetzt worden sein. Auf jeden Fall fehle vorliegend der Nachweis, dass eine bestimmte Kreditkartennummer zwingend einer einzigen physischen Kreditkarte zugeordnet werden könne. Schliesslich sei ein tatsächlicher Einsatz durch ihn nicht nachgewiesen worden, im Gegenteil sei erstellt, dass die Karte vom Appellanten 2 eingesetzt worden sei. Es fehle jeder Hinweis auf ein gemeinschaftliches Handeln zwischen ihm und dem Appellanten 2. Aufgrund all dessen sei er mangels Beweisen freizusprechen.\n3.2.4.3\nDie Täterschaft des Appellanten 2 gilt in den hier zu beurteilenden Fällen als erstellt, da er seine Verurteilung nicht anfocht. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob diese Taten auch dem Appellanten 1 zugerechnet werden können."}