{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-154_2007-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5854206e-a469-4531-a64a-8b165e0baaac&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "54c88826ba508d996d35f910e8f07c27"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 154", "100 2006 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 18.12.2007 100 06 154 (100 2006 154)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Folgen des Ausbleibens der appellierenden Person an der Hauptverhandlung; Anforderungen an den Anklagegrundsatz; Verwertbarkeit eines nicht unterschriebenen Protokolls einer Fotokonfrontation; Gewerbsmässsiges Handeln; Widerruf von Vorstrafen; Anrechenbarkeit der Ausschaffungshaft und keine Mehrwertsteuer auf dem Honorar einer appellierenden Person mit Wohnsitz im Ausland"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:02", "Checksum": "9118e4ded1c04969f7256497ea3dc10b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 18.12.2007 100 06 154 (100 2006 154)\nRegeste:\nFolgen des Ausbleibens der appellierenden Person an der Hauptverhandlung; Anforderungen an den Anklagegrundsatz; Verwertbarkeit eines nicht unterschriebenen Protokolls einer Fotokonfrontation; Gewerbsmässsiges Handeln; Widerruf von Vorstrafen; Anrechenbarkeit der Ausschaffungshaft und keine Mehrwertsteuer auf dem Honorar einer appellierenden Person mit Wohnsitz im Ausland\n\n2.2\nPrüfung der Einhaltung des Anklagegrundsatzes im Einzelnen 2.2.12.2.1.1Der Appellant 1 macht geltend, in den Fällen gemäss Ziff. 5.11 der Anklageschrift würden sich laut Anhang 2 der Anklageschrift die Vorwürfe auf eine versuchte Transaktion vom 21. August 2004 sowie angeblich gestützt auf die Akten Z79 ff. auf vollendete Delikte im Zeitraum vom 7. Mai bis 14. Juli 2004 in der Höhe von CHF 4'603.50 stützen. Die zutreffende Anzeige dürfte mutmasslich die Liste auf Seite Z89 der Akten sein, da die Summe der dort enthaltenen Beträge bezüglich Modegeschäft X. den Endbetrag von CHF 4'603.50 ergebe. Da sich, wie aus dieser Liste sowie aus dem Anhang 2 der Anklageschrift zu ersehen sei, keine der vorliegend angezeigten Transaktionen auf eine Karte mit den Endnummern 0001 oder 0002 beziehe, sei das Anklageprinzip verletzt.\n2.2.1.2\nIn der Anklageschrift hält die Staatsanwaltschaft dem Appellanten 1 unter Ziff. 5.11 und im Anhang 2 vor, er habe mit geskimmten Kreditkarten in der Zeit vom 7. Mai bis zum 21. August 2004 im Modegeschäft X. insgesamt CHF 4'603.50 bezahlt. In diesem Vorwurf sind die beiden ihm von der Vorinstanz in diesem Geschäft zur Last gelegten vollendeten Transaktionen über insgesamt CHF 1'133.00 enthalten. Überdies sind in der in der Anklageschrift genannten Liste auf Seite Z65 diese Transaktionen unter Angabe der verwendeten Kreditkartennummer, des Deliktsbetrags, der Tatzeit und des Tatorts einzeln aufgeführt. Demzufolge kann nicht angenommen werden, dem Appellanten 1 sei nicht klar gewesen, dass ihm die beiden fraglichen Transaktionen vorgeworfen werden. Der Einwand, die Vorinstanz habe das Anklageprinzip verletzt, geht daher fehl.\n( … )\n2.2.5\n2.2.5.1\nDer Appellant 1 macht geltend, die Anklageschrift nenne in den Fällen gemäss Ziff. 5.16 die Umstände der angeklagten Taten nicht. So sei weder aus dem Wortlaut auf Seite 17 noch aus dem Anhang 1 ersichtlich, wo, wann und durch wen die 103 Bezüge im Einzelnen getätigt worden sein sollten. Auch im Hinblick auf die von der Vorinstanz angenommene Mittäterschaft zwischen ihm und dem Appellanten 2 nenne die Anklage keine belastenden Umstände. Insbesondere werde nichts vorgebracht, was auf eine gemeinsame Planung, Vorbereitung oder Umsetzung der Delikte, mithin auf eine Tatherrschaft des einen an den Taten des anderen schliessen liesse. Da aus der Anklage und dem strafgerichtlichen Urteil keine Kreditkartennummern ersichtlich seien, könne die Ansicht der Vorinstanz, dass diese ungenannten Kreditkarten ihm gehörten, nicht überprüft werden.\n2.2.5.2\nDie Anklageschrift führt in Ziff. 5.16 aus, an SBB-Bahnhöfen in der Region seien in der Zeit vom 28./29. März 2004 sowie zwischen dem 9. Juli und dem 17. September 2004 durch die Bande, zu welcher unter anderem der Appellant 1 gehört habe, an Billet-Automaten für insgesamt CHF 3'320.00 Mobiltelefon-Prepaid-Karten bezogen worden. Neben diesen 92 erfolgreichen Bezügen sei es bei weiteren elf Bezügen im Umfang von CHF 760.00 beim Versuch geblieben. Aus der Anklageschrift kann vorliegend nicht entnommen werden, mit welcher Kreditkartenummer, an welchem Ort, zu welcher Zeit und für welchen Betrag solche Prepaid-Karten bezogen wurden. Demzufolge bleibt unklar, welche Taten dem Appellanten 1 konkret vorgeworfen werden. Da vorliegend somit eine genügende Anklage fehlt, ist der Appellant 1 in Ziff. 5.16 der Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Urkundenfälschung freizusprechen.\n( … )\n3.2.3\n3.2.3.1\nDie Vorinstanz legt den Appellanten 1 und 2 zur Last, sie hätten in Mittäterschaft im S. Sport in Z. am 23. August 2004 mit der geskimmten Kreditkarte Nr. 0000 0000 0000 0003 CHF 1'040.00 entrichtet und am 23. August 2004 versucht, mit dieser Kreditkarte CHF 439.80 zu bezahlen.\n3.2.3.2\nDer Appellant 1 macht geltend, die Aussagen von P. T. im Bericht der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. November 2004 seien ohne jeden Beweiswert, da der fragliche Bericht in Verletzung von § 34 StPO nicht protokolliert und unterschrieben worden sei. Auch sei die Einvernahme von P. T. ohne Beweiswert, da dieser lediglich angebe, dass er ihn vermutlich von den Fotobogen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt her kenne. Zudem würden die Schuldsprüche durch P. T. nicht bestätigt, führe er doch aus, die beiden in Frage stehenden Tamilen nur bei einer Transaktion über CHF 729.60 bedient zu haben. P. T. gebe überdies an, diese von ihm bedienten Personen hätten einmal mittels Kreditkarte bezahlt und es habe alles problemlos funktioniert. Der Schuldspruch bezüglich der versuchten Transaktion sei deshalb ohne Grundlage.\n3.2.3.3"}