{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-154_2007-12-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5854206e-a469-4531-a64a-8b165e0baaac&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "54c88826ba508d996d35f910e8f07c27"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 154", "100 2006 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 18.12.2007 100 06 154 (100 2006 154)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Folgen des Ausbleibens der appellierenden Person an der Hauptverhandlung; Anforderungen an den Anklagegrundsatz; Verwertbarkeit eines nicht unterschriebenen Protokolls einer Fotokonfrontation; Gewerbsmässsiges Handeln; Widerruf von Vorstrafen; Anrechenbarkeit der Ausschaffungshaft und keine Mehrwertsteuer auf dem Honorar einer appellierenden Person mit Wohnsitz im Ausland"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:02", "Checksum": "9118e4ded1c04969f7256497ea3dc10b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 18.12.2007 100 06 154 (100 2006 154)\nRegeste:\nFolgen des Ausbleibens der appellierenden Person an der Hauptverhandlung; Anforderungen an den Anklagegrundsatz; Verwertbarkeit eines nicht unterschriebenen Protokolls einer Fotokonfrontation; Gewerbsmässsiges Handeln; Widerruf von Vorstrafen; Anrechenbarkeit der Ausschaffungshaft und keine Mehrwertsteuer auf dem Honorar einer appellierenden Person mit Wohnsitz im Ausland\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2007 (100 06 154)\nErscheint der Offizialverteidiger ohne die appellierende Person zur Hauptverhandlung, kann kein Verzicht auf die Appellation angenommen werden (§ 201 StPO, E. 1.1).\nAnforderungen an die Einhaltung des Anklagegrundsatzes (§ 143 Abs. 3 StPO, E. 2.1, 2.2.1 und 2.2.5).\nProtokolle über eine Fotokonfrontation, die von der befragten Person nicht unterschrieben wurden, sind nicht rechtsgültig. Das Gericht kann solche jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen, wobei es sie einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen hat (E. 3.2.3 und 3.2.4).\nGewerbsmässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter Gegenstände unmittelbar zur Fristung seines Lebens ertrügt (Art. 147 Abs. 2 StGB, E. 4.2.1).\nDer Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs durch das erstinstanzliche Gericht seit dem Ablauf der Probezeit gemäss altem Recht fünf Jahre und gemäss neuem Recht drei Jahre vergangen sind (Art. 41 Ziff. 3 StGB a.F., Art. 46 StGB n.F., E. 5).\nDie Ausschaffungshaft kann nur auf die Strafe angerechnet werden, wenn die angeklagte Person, hätte sie sich nicht in Ausschaffungshaft befunden, in Untersuchungshaft genommen worden wäre (E. 6).\nHat die appellierende Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, ist auf dem Honorar des Offizialverteidigers keine Mehrwertsteuer zu entrichten (§ 21 Abs. 1 StPO, E. 10.2.2).\nStrafprozessrecht\nFolgen des Ausbleibens der appellierenden Person an der Hauptverhandlung; Anforderungen an den Anklagegrundsatz; Verwertbarkeit eines nicht unterschriebenen Protokolls einer Fotokonfrontation; Gewerbsmässsiges Handeln; Widerruf von Vorstrafen; Anrechenbarkeit der Ausschaffungshaft und keine Mehrwertsteuer auf dem Honorar einer appellierenden Person mit Wohnsitz im Ausland\nErwägungen\n1.\nFormelles\n1.1\nAuf Ersuchen der Appellanten 1 und 2 hin hob das Bundesamt für Migration mit Suspensations-Verfügungen vom 4. September 2007 für die Zeit vom 17. bis zum 19. Dezember 2007 die Einreisesperren für die Appellanten 1 und 2 auf, damit diese an der heutigen Appellationsverhandlung teilnehmen können. Der Appellant 1 erschien jedoch nicht zur heutigen Appellationsverhandlung und der Appellant 2 reiste zwar in die Schweiz ein, blieb aber dieser Verhandlung ebenfalls fern. Gemäss § 201 Abs. 1 StPO wird Verzicht auf die Appellation angenommen, wenn die appellierende Person, die ordentlich oder öffentlich vorgeladen worden ist, nicht zum festgesetzten Zeitpunkt zur Verhandlung vor dem Kantonsgericht erscheint. Diese Gesetzesvorschrift, wonach die Appellation bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten selbst dann ersatzlos abgeschrieben wird, wenn der Verteidiger zur Appellationsverhandlung erscheint, hält vor Art. 32 BV nicht stand. Eine Verwirkung des Anspruchs auf die Appellation kann nämlich nur bei einem unentschuldigten Ausbleiben sowohl des Appellanten als auch des Verteidigers angenommen werden (BGE 133 I 12). Da die Offizialverteidiger der Appellanten 1 und 2 zur heutigen Appellationsverhandlung erschienen, sind somit die Appellationen der Appellanten 1 und 2 entgegen § 201 Abs. 1 StPO nicht abzuschreiben.\n( … )\n2.\nAnklagegrundsatz\n2.1\nAllgemeines\nDer Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und konkretisiert insofern den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK). Gemäss diesem Grundsatz bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (Immutabilitätsprinzip). Im Weiteren vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand eingangs oder im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn die Straftat nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGer. 6P.127/2004 vom 4. Mai 2005, Erw. 3.1).\nIm basellandschaftlichen Strafprozess muss die Anklageschrift gemäss § 143 Abs. 3 StPO die Parteien und ihre Vertretungen bezeichnen (lit. a), die strafbaren Handlungen, die dem Angeklagten Person zur Last gelegt werden, beschreiben (lit. b) sowie die Gesetzesbestimmungen, nach denen die unter Anklage gestellten Handlungen strafbar sind, angeben (lit. c).\n"}