92 SchKG, N 59). Aufgrund dieser bundesgesetzlichen Regelung kommt auch der für die gestohlene CD-Sammlung ausbezahlten Versicherungsleistung Kompetenzcharakter zu. Diese Versicherungsleistung konnte somit nicht zur Befriedigung der Gläubiger dienen, weshalb der objektive Tatbestand des betrügerischen Konkurses im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Der Angeklagte wird somit vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses freigesprochen. KGE ZS vom 17. Juli 2007 i.S. Staatsanwaltschaft gegen B.T. (100 06 1249/AFS)