Ein Ausnahme nennt jedoch Art. 55 Abs. 2 VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, SR 221.229.1), wo der für unpfändbare Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch als von der Konkursmasse ausgenommen bezeichnet wird. Diese Bestimmung gilt auch für die Pfändung. Vom Versicherungsgeld ist soviel unpfändbar, als der Schuldner zum Ersatz der zerstörten Kompetenzstücke nötig hat, und zwar auch dann, wenn er aus einem Teil des Versicherungsgeldes bereits schon pfändbare Gegenstände angeschafft hatte (SchKG-Kommentar, Staehlin/ Bauer/ Staehelin, SchKG II, Art. 92 SchKG, N 59).