4.3 Da die CD-Sammlung jedoch vor dem Konkurs des Angeklagten gestohlen worden war, wofür der Angeklagte eine entsprechende Versicherungsleistung erhalten hat, ist im Weiteren zu prüfen, ob auch die ausbezahlte Versicherungsleistung Kompetenzcharakter aufweist. Die in Art. 92 SchKG enthaltene Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände und Ansprüche ist abschliessend. Grundsätzlich ist deshalb mangels gegenteiliger Regelung der Kompetenzanspruch nicht übertragbar auf das Geldsurrogat und andere Ersatzobjekte. Ein Ausnahme nennt jedoch Art.