Somit sind die Voraussetzungen einer regelmässigen, zumindest nebenberuflichen, rentablen Tätigkeit gegeben, die der Angeklagte weiterhin ausübt. Das Kantonsgericht stellt zudem fest, dass der Angeklagte zur Ausübung dieser Tätigkeit sowohl die CDs als auch entsprechende technische Geräte benötigt, weshalb diese als Berufswerkzeuge im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG zu qualifizieren sind und ihnen somit Kompetenzcharakter zukommt.