Auch in der Einvernahme vom 17. Juni 2004 hat der Angeklagte erklärt, dass er zeitweise (Nebenerwerb) als DJ in einer Diskothek in Basel arbeite (act. 137) und anlässlich der Appellationsverhandlung vor dem Kantonsgericht hat er ausgesagt, neben der Vermittlung von DJs, der Vermietung der Elektronik und der Einrichtung von Restaurants und Discos auch weiterhin selber als DJ tätig zu sein (Prot. KG S. 2). Somit sind die Voraussetzungen einer regelmässigen, zumindest nebenberuflichen, rentablen Tätigkeit gegeben, die der Angeklagte weiterhin ausübt.