Unerheblich ist, ob der Schuldner seine Tätigkeit als Hauptberuf oder als Nebenberuf ausübt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt die Unpfändbarkeit auch einem Nebenberuf oder einer Teilzeitbeschäftigung zu, sofern der Schuldner auf den damit erzielbaren Verdienst angewiesen ist (SchKG-Kommentar, Staehlin/Bauer/Staehelin, SchKG II, Art. 92 SchKG, N 20 mit Verweis auf BGE 85 III 21). Aus den vom Angeklagten eingereichten 34 Verträgen ergibt sich, dass der Angeklagte seiner Tätigkeit als Discjockey regelmässig nachgekommen ist und damit einen Verdienst von etwa CHF 1'000.-- monatlich erzielt hat.