Eine Grenze des Schutzes bildet auch die Rentabilität der Tätigkeit. Zu den notwendigen Werkzeugen gehören alle jene Geräte, die nach landesüblicher Auffassung zu einer rationellen, konkurrenzfähigen Ausübung des Berufes nötig sind. Ziel des Gesetzes ist es, die kleinbetriebliche Selbstversorgung des Schuldners zu schützen (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, SchKG, 4. Auflage, 1997, Art. 92 SchKG N 33ff. mit weiteren Hinweisen). Unerheblich ist, ob der Schuldner seine Tätigkeit als Hauptberuf oder als Nebenberuf ausübt.