4.2 Zunächst gilt es somit zu prüfen, ob es sich bei der gestohlenen CD-Sammlung um Kompetenzstücke des Angeklagten gehandelt hat. Gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG sind Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher unpfändbar, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind. Der Beruf muss zur Zeit der Pfändung tatsächlich ausgeübt werden oder die Ausübung nur vorübergehend unterbrochen worden sein. Die Tatsache, dass der Konkursit nicht sofort nach dem Konkursausbruch seinen Beruf fortsetzen kann, genügt nicht, um ihn des Anspruchs auf die Kompetenzstücke verlustig zu erklären. Eine Grenze des Schutzes bildet auch die Rentabilität der Tätigkeit.