Ein Schaden entsteht den Gläubigern nur, wenn Vermögen vermindert wird, das zur Befriedigung der Gläubiger dienen kann. Das trifft grundsätzlich nicht zu bei Beseitigung oder Verheimlichung von Kompetenzstücken, weil diese weder bei der Pfändung erfasst noch im Konkursverfahren verwertet werden können (vgl. Lorenz Caspar, Betrügerischer Konkurs, Pfändungsbetrug, leichtsinniger Konkurs, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (ZStrR), 87, 1971, S. 31).