Der Angeklagte bestreitet hingegen, dass er das Vermögen zum Schaden der Schuldner vermindert hat. So führt er aus, dass es sich beim Tatobjekt um die Versicherungsleistung für die gestohlene CD-Sammlung handle, welche zufolge ihres Kompetenzcharakters als Berufswerkzeug nicht zur Konkursmasse gehört habe und daher den Gläubigern gar nicht habe entzogen werden können. Beim Angriffsobjekt handelt es sich beim betrügerischen Konkurs um das Vermögen der Gläubiger im Konkurs und in der Pfändung. Zudem muss die strafbare Handlung zum Schaden der Gläubiger führen. Ein Schaden entsteht den Gläubigern nur, wenn Vermögen vermindert wird, das zur Befriedigung der Gläubiger dienen kann.