4.1 Objektiver Tatbestand Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 163 StGB). Unbestritten ist vorliegend, dass das Tatbestandsmerkmal der Konkurseröffnung gegenüber dem Angeklagten erfüllt ist (Konkurseröffnung: 24. März 2004). Der Angeklagte bestreitet hingegen, dass er das Vermögen zum Schaden der Schuldner vermindert hat.