Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Juli 2007 (100 06 124) Die in Art. 92 SchKG enthaltene Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände und Ansprüche ist abschliessend. Grundsätzlich ist deshalb mangels gegenteiliger Regelung der Kompetenzanspruch nicht übertragbar auf das Geldsurrogat und andere Ersatzobjekte. Ein Ausnahme nennt jedoch Art. 55 Abs. 2 VVG, wo der für unpfändbare Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch als von der Konkursmasse ausgenommen bezeichnet wird. Diese Bestimmung gilt auch für die Pfändung (Art. 92 SchKG, Art. 55 Abs. 2 VVG; E. 4). Strafrecht Betrügerischer Konkurs Sachverhalt