{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-07-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-124_2007-07-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=69727c7e-9624-404b-9baf-f728bb428413&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "d86a09f77a212cf5a9c928a5cbfde7e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 06 124", "100 2006 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.07.2007 100 06 124 (100 2006 124)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrügerischer Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:47:28", "Checksum": "bbd43236062a69f4a40cfd83c00e2fb0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.07.2007 100 06 124 (100 2006 124)\nRegeste:\nBetrügerischer Konkurs\n\n4.3\nDa die CD-Sammlung jedoch vor dem Konkurs des Angeklagten gestohlen worden war, wofür der Angeklagte eine entsprechende Versicherungsleistung erhalten hat, ist im Weiteren zu prüfen, ob auch die ausbezahlte Versicherungsleistung Kompetenzcharakter aufweist. Die in Art. 92 SchKG enthaltene Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände und Ansprüche ist abschliessend. Grundsätzlich ist deshalb mangels gegenteiliger Regelung der Kompetenzanspruch nicht übertragbar auf das Geldsurrogat und andere Ersatzobjekte. Ein Ausnahme nennt jedoch Art. 55 Abs. 2 VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, SR 221.229.1), wo der für unpfändbare Vermögensstücke begründete Versicherungsanspruch als von der Konkursmasse ausgenommen bezeichnet wird. Diese Bestimmung gilt auch für die Pfändung. Vom Versicherungsgeld ist soviel unpfändbar, als der Schuldner zum Ersatz der zerstörten Kompetenzstücke nötig hat, und zwar auch dann, wenn er aus einem Teil des Versicherungsgeldes bereits schon pfändbare Gegenstände angeschafft hatte (SchKG-Kommentar, Staehlin/ Bauer/ Staehelin, SchKG II, Art. 92 SchKG, N 59).\nAufgrund dieser bundesgesetzlichen Regelung kommt auch der für die gestohlene CD-Sammlung ausbezahlten Versicherungsleistung Kompetenzcharakter zu. Diese Versicherungsleistung konnte somit nicht zur Befriedigung der Gläubiger dienen, weshalb der objektive Tatbestand des betrügerischen Konkurses im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.\nDer Angeklagte wird somit vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses freigesprochen.\nKGE ZS vom 17. Juli 2007 i.S. Staatsanwaltschaft gegen B.T. (100 06 1249/AFS)"}