ZPO in zweiter Instanz die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung dieses Falls zuständig. Der vorliegende Fall wurde jedoch von der Fünferkammer des Bezirksgerichts beurteilt und dementsprechend wurden die Parteien vor die Fünferkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts geladen. Da die Parteien gegen eine Beurteilung durch die Fünferkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts nichts einwenden, kann der vorliegende Streit von der Fünferkammer entschieden werden. KGE ZS vom 26. Juni 2007 i.S. X gegen Y. (100 06 1229/STS)