Ausserdem wurde mit dieser Klage eine Berichtigung des Arbeitszeugnisses vom 3. Oktober 2005 verlangt. Der massgebliche Streitwert in Bezug auf das Arbeitszeugnis ist auf einen Monatslohn exkl. Anteil 13. Monatslohn festzusetzen und beträgt demnach vorliegend CHF 7'000.--. Insgesamt ergibt sich somit ein Streitwert von CHF 29'771.60. Der Streitwert beträgt somit weniger als CHF 30'000.--. Demnach ist gemäss § 4 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 2 OR in erster Instanz das Bezirksgerichtspräsidium und gemäss § 11 Ziff. 2 ZPO in zweiter Instanz die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung dieses Falls zuständig.