1.1 Vorerst fragt sich, welche Kammer der Abt. Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Appellation und Anschlussappellation zuständig ist. Diese Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Streitwert. Der Streitwert bemisst sich nach dem ursprünglich vor ersten Instanz eingeklagten Betrag (BGE 115 II 30 S. 40 ff. E. 5b). Eingeklagt wurden vor Bezirksgericht eine Lohnzahlung für Mai 2005 von CHF 3'971.60, eine Lohnzahlung von CHF 4'800.-- für 60 zusätzlich geleistete Weiterbildungslektionen und eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von CHF 14'000.--. Ausserdem wurde mit dieser Klage eine Berichtigung des Arbeitszeugnisses vom 3. Oktober 2005 verlangt.