In ihrer Replik brachte die Appellantin jedoch zusätzlich zu dem bereits in der Klage Ausgeführten nichts vor, weshalb ihr die behaupteten Regressansprüche zustehen sollten. Insbesondere legte sie weder substanziiert dar noch wies sie nach, dass die Rechtsansprüche der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. auf sie übergingen oder dass zwischen ihr und der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. Identität besteht. Die Aktivlegitimation der Appellantin zur Geltendmachung von allfälligen Regressansprüchen der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. könnte daher auch aufgrund der in der Replik vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht angenommen werden. 5. ( … ) KGE ZS vom 6. November 2007 i.S. A. W. Insurance Co., Ltd gegen B. AG (100 06 1093/STS)