Die Aktivlegitimation der Appellantin müsste somit als rechtsgenüglich bestritten gelten. Denn diese Bestreitung würde bei Unterstellung ihrer Richtigkeit das klägerische Begehren als unbegründet erscheinen lassen und zu dessen Abweisung führen (Burkhalter Kaimakliotis, a.a.O., S. 1265). Aufgrund dieser Bestreitung hätte die Appellantin in ihrer Replik auf jeden Fall substanziiert darlegen und nachweisen müssen, woraus sich ihre Berechtigung an den behaupteten Regressansprüchen ergibt. In ihrer Replik brachte die Appellantin jedoch zusätzlich zu dem bereits in der Klage Ausgeführten nichts vor, weshalb ihr die behaupteten Regressansprüche zustehen sollten.