3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass allenfalls die A. K. & L. Insurance Co., Ltd. mit der O., Ltd. einen Versicherungsvertrag abgeschlossen und allenfalls die A. K. & L. Insurance Co., Ltd. Zahlungen an die Zahnärzte geleistet haben könnte. Demnach könnte der behauptete Regressanspruch gegebenenfalls bei der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. entstanden sein. Da jedoch die Appellantin nicht dieselbe Firma wie die A. K. & L. Insurance Co., Ltd. hat, oblag der Appellantin die Behauptungs- und Beweislast für die Berechtigung an den behaupteten Regressansprüchen.