Und selbst wenn dieser Zeugenantrag nicht schon aus diesen Grund abzuweisen wäre, könnte diesem nicht stattgegeben werden. Da die von der Appellantin selbst eingereichten Klagebeilagen 6, 8 und 18/1 lediglich Zahlungen der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. erwähnen, erscheint der beantragte Zeugenbeweis nämlich zum vornherein nicht geeignet, um die behaupteten Zahlungen der Appellantin zu bestätigen. Vielmehr muss angenommen werden, dass diese Zeugen allenfalls eine Auszahlung durch die A. K. & L. Insurance Co., Ltd. bestätigen können. Dem Gesagten zufolge ergibt sich somit, dass die Appellantin die behaupteten Zahlungen an die Zahnärzte nicht nachzuweisen vermag.