und E. F. verbucht wurde. Zu beachten ist schliesslich, dass die Appellantin in der Klage zum Nachweis der behaupteten Zahlungen an die Zahnärzte die Einvernahme der in der Separatbeilage 15 genannten Zahnärzte als Zeugen verlangte. Dieser Zeugenantrag ist jedoch abzuweisen. Da die Aktivlegitimation bereits aus dem in Erw. 3.2 genannten Grund verneint werden muss, erübrigt es sich nämlich, einen Beweis über die Auszahlung der behaupteten Zahlungen abzunehmen. Und selbst wenn dieser Zeugenantrag nicht schon aus diesen Grund abzuweisen wäre, könnte diesem nicht stattgegeben werden.