Denn diese Aufstellung wurde ebenfalls von ihr selbst verfasst und ist im Übrigen inhaltlich in keiner Art und Weise nachvollziehbar. Überdies vermag die Klagebeilage 18 ebenso wenig die behaupteten Zahlungen der Appellantin an die Zahnärzte zu beweisen, da diese Unterlagen über Zahlungsanweisungen keinen Beweis für die effektive Ausführung der behaupteten Zahlungen darstellen. Ferner widersprechen das Schreiben vom 28. Juli 1998 der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. (Klagebeilage 6), das Schreiben vom 27. Dezember 1999 von C. D. (Klagebeilage 8) und der vom Bezirksgericht übersetzte Buchungsbeleg vom 3. März 1998 (Klagebeilage 18/1, act.