3.3 Im Weiteren reichte die Appellantin in der Klagebegründung als Nachweis für die behaupteten Zahlungen an die Zahnärzte eine Liste der angeblich behandelten Patienten (Klagebeilage 16) ein. Diese kann jedoch keinen Beweis für die fraglichen Zahlungen bilden, da sie von ihr selbst stammt. Die von ihr angerufene Klagebeilage 17 vermag die behaupteten Zahlungen auch nicht zu beweisen. Denn diese Aufstellung wurde ebenfalls von ihr selbst verfasst und ist im Übrigen inhaltlich in keiner Art und Weise nachvollziehbar.