Im Weiteren darf gemäss der aus § 104 Abs. 2 lit. b - d und §§ 120 und 130 ZPO folgenden Eventualmaxime nur auf die den klägerischen Anspruch stützenden Tatsachen und Beweismittel, welche bereits in der Klagebegründung angeführt wurden, abgestellt werden (Staehelin/Sutter, a.a.O., N. 37 ff. zu § 11; Weibel/Rutz, a.a.O., S. 158 Ziff. 4).