3.1 Die Appellatin macht geltend, die Appellantin sei nicht aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs vom Richter jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen, soweit es die Rechtsanwendung betrifft (BGer. vom 8. April 1992 i.S. X gegen Y und Appellationshof des Kantons Bern in: Die Praxis [Pra.] 1993 Nr. 12 E. 1; vgl. Richard Frank/Georg Sträuli/Hans Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 65 zu §§ 27/28). Für die Ermittlung des Sachverhalts gilt die Verhandlungs- und Eventualmaxime. Gemäss der sich aus § 104 Abs. 2 lit.