Aufgrund dieser Zahlung sei sie in die Rechtsstellung der O., Ltd. subrogiert und habe daher einen Regressanspruch gegenüber der Appellatin. D.Mit Klagebeantwortung vom 19. Februar 2004 beantragte die Appellatin, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. E.Mit Urteil vom 15. August 2006 wies die Fünferkammer des Bezirksgerichts I. die Klage ab. F.Mit Appellation vom 13. Oktober 2006 begehrte die Appellantin, es sei das Urteil des Bezirksgerichts I. vom 15. August 2006 vollumfänglich aufzuheben und die Appellatin zu verpflichten, ihr CHF 877'646.-- (= JPY 75'964'722.--) nebst Zins zu 5 % auf JPY 72'991'306.-- seit dem 31. Januar 2001 und auf JPY