unter dem Vorbehalt der Nachklage. C.In der Klagebegründung vom 15. Oktober 2003 begehrte die Appellantin, die Appellatin sei zu verpflichten, ihr CHF 941'996.-- (= JPY 77'403'072.-- zu einem Umrechnungskurs von 1.2170 per 14. Oktober 2003) nebst Zins zu 5 % auf JPY 72'991'036.-- seit dem 31. Januar 2001, auf JPY 2'973'686.-- seit dem 12. Februar 2003 und auf JPY 1'438'350.-- seit dem 31. Juli 2003 zu bezahlen, unter dem Vorbehalt der Nachklage. Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, die O., Ltd. habe von der Appellatin Komponenten des Z-Systems importiert und in Japan an Zahnärzte vertrieben. Diese Produkte seien in Japan bei japanischen Patienten eingesetzt worden.