importierte von der Appellatin Bestandteile des Z-Systems und verkaufte diese vorwiegend an japanische Zahnärzte. Im Jahr 1997 stellte sich heraus, dass es bei den Sekundärteilen (sog. Abutments), einem der Bestandteile des Z-Systems, aufgrund eines Materialfehlers zu einem Bruch kommen konnte. B.Mit Klage vom 14. April 2003 begehrte die Appellantin (A. W. Insurance Co., Ltd.) beim Bezirksgericht I., die Appellatin sei zu verpflichten, ihr CHF 877'646.-- (= JPY 75'964'722.--) nebst Zins zu 5 % auf JPY 72'991'036.-- seit dem 31. Januar 2001 und auf JPY 2'973'686.-- seit dem 12. Februar 2003 zu bezahlen; unter dem Vorbehalt der Nachklage.