Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. November 2007 (100 06 109) Die Aktivlegitimation ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs vom Richter jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen, soweit es die Rechtsanwendung betrifft. Für die Ermittlung des Sachverhalts gilt die Verhandlungs- und Eventualmaxime (E. 3.1). Aufgrund der Verhandlungsmaxime darf der Richter sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen. Dabei obliegt es dem Kläger, seine Behauptungen genügend zu substanziieren.