{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-109_2007-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=22544be4-72de-4cb3-b4bc-7bafab3c03e8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "1c4764ba144c14a7fd61aacb1af2d810"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 109", "100 2006 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.11.2007 100 06 109 (100 2006 109)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aktivlegitimation"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:51", "Checksum": "364eeb343a93ef3e50f5d28df57c9bdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.11.2007 100 06 109 (100 2006 109)\nRegeste:\nAktivlegitimation\n\n3.4\nAufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass allenfalls die A. K. & L. Insurance Co., Ltd. mit der O., Ltd. einen Versicherungsvertrag abgeschlossen und allenfalls die A. K. & L. Insurance Co., Ltd. Zahlungen an die Zahnärzte geleistet haben könnte. Demnach könnte der behauptete Regressanspruch gegebenenfalls bei der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. entstanden sein. Da jedoch die Appellantin nicht dieselbe Firma wie die A. K. & L. Insurance Co., Ltd. hat, oblag der Appellantin die Behauptungs- und Beweislast für die Berechtigung an den behaupteten Regressansprüchen. Die Appellantin hätte somit substanziiert aufzeigen und nachweisen müssen, weshalb sie zur Geltendmachung der behaupteten Regressansprüche berechtigt sein soll. Konkret hätte sie in der Klage den Übergang der behaupteten Regressansprüche von der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. auf sie oder die Identität zwischen A. K. & L. Insurance Co., Ltd. und ihr substanziiert dartun und nachweisen müssen. Da die Appellantin dies jedoch nicht tat, vermag sie aus einem allfällig zwischen der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. und der O., Ltd. abgeschlossenen Versicherungsvertrag und allfällig von A. K. & L. Insurance Co., Ltd. an Zahnärzte geleisteten Zahlungen keine Regressansprüche abzuleiten. Die Aktivlegitimation der Appellantin zur Geltendmachung der behaupteten Regressansprüche kann mithin nicht als gegeben erachtet werden.\nDem Gesagten zufolge ergibt sich, dass die Appellantin in der Klage ihre Aktivlegitimation weder substanziiert darlegte noch nachwies und die Appellation demzufolge abzuweisen ist.\n4.\nSelbst wenn anzunehmen wäre, dass die Appellantin ihre Aktivlegitimation erst, nachdem die Appellatin in der Appellationsantwort die fehlende Aktivlegitimation der Appellantin beanstandete, hätte substanziiert dartun und nachweisen müssen, könnte diese nicht angenommen werden und müsste die Appellation demnach abgewiesen werden.\nVorliegend machte die Appellatin in ihrer Appellationsantwort unter Rz. 99 und 86 ff. geltend, die Aktivlegitimation der Appellantin sei nicht gegeben. Die Aktivlegitimation der Appellantin müsste somit als rechtsgenüglich bestritten gelten. Denn diese Bestreitung würde bei Unterstellung ihrer Richtigkeit das klägerische Begehren als unbegründet erscheinen lassen und zu dessen Abweisung führen (Burkhalter Kaimakliotis, a.a.O., S. 1265). Aufgrund dieser Bestreitung hätte die Appellantin in ihrer Replik auf jeden Fall substanziiert darlegen und nachweisen müssen, woraus sich ihre Berechtigung an den behaupteten Regressansprüchen ergibt. In ihrer Replik brachte die Appellantin jedoch zusätzlich zu dem bereits in der Klage Ausgeführten nichts vor, weshalb ihr die behaupteten Regressansprüche zustehen sollten. Insbesondere legte sie weder substanziiert dar noch wies sie nach, dass die Rechtsansprüche der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. auf sie übergingen oder dass zwischen ihr und der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. Identität besteht. Die Aktivlegitimation der Appellantin zur Geltendmachung von allfälligen Regressansprüchen der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. könnte daher auch aufgrund der in der Replik vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht angenommen werden.\n5.\n( … )\nKGE ZS vom 6. November 2007 i.S. A. W. Insurance Co., Ltd gegen B. AG (100 06 1093/STS)"}