{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-109_2007-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=22544be4-72de-4cb3-b4bc-7bafab3c03e8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "1c4764ba144c14a7fd61aacb1af2d810"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 109", "100 2006 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.11.2007 100 06 109 (100 2006 109)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aktivlegitimation"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:51", "Checksum": "364eeb343a93ef3e50f5d28df57c9bdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.11.2007 100 06 109 (100 2006 109)\nRegeste:\nAktivlegitimation\n\n3.1\nDie Appellatin macht geltend, die Appellantin sei nicht aktivlegitimiert. Die Aktivlegitimation ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs vom Richter jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen, soweit es die Rechtsanwendung betrifft (BGer. vom 8. April 1992 i.S. X gegen Y und Appellationshof des Kantons Bern in: Die Praxis [Pra.] 1993 Nr. 12 E. 1; vgl. Richard Frank/Georg Sträuli/Hans Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 65 zu §§ 27/28). Für die Ermittlung des Sachverhalts gilt die Verhandlungs- und Eventualmaxime. Gemäss der sich aus § 104 Abs. 2 lit. c ZPO ergebenden Verhandlungsmaxime darf der Richter sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen (Staehelin/Sutter, a.a.O., N. 15 ff. zu § 11; Heinrich Weibel/Magdalena Rutz, Gerichtspraxis zur Basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Liestal 1986, S. 158 Ziff. 3). Dabei obliegt es aufgrund von § 104 Abs. 2 lit. c ZPO der Klägerin, ihre Behauptungen genügend zu substanziieren. Der Sachverhalt ist demnach konkret und in allen Einzelheiten darzustellen, wobei allgemeine Behauptungen, Abstraktionen und Sammelbegriffe nicht genügen. Eine Partei kann sich auch nicht mit einer allgemeinen Behauptung begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben, denn die Durchführung eines Beweisverfahrens setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (Sabine Burkhalter Kaimakliotis in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP], 10/2007, S. 1266 Ziff. III. 2b). Im Weiteren darf gemäss der aus § 104 Abs. 2 lit. b - d und §§ 120 und 130 ZPO folgenden Eventualmaxime nur auf die den klägerischen Anspruch stützenden Tatsachen und Beweismittel, welche bereits in der Klagebegründung angeführt wurden, abgestellt werden (Staehelin/Sutter, a.a.O., N. 37 ff. zu § 11; Weibel/Rutz, a.a.O., S. 158 Ziff. 4).\n3.2\nDie Appellantin legte in der Klagebegründung als Nachweis dafür, dass sie Versicherin der O., Ltd sein soll, lediglich einen auf einem Formular der A. K. von der O., Ltd. gestellten Erneuerungsantrag für eine Versicherung (Klagebeilage 20, act. 193 ff.) ins Recht. Aus diesem geht jedoch überhaupt nicht hervor, dass die O., Ltd. in der fraglichen Zeit bei der Appellantin selbst versichert war. Ein Versicherungsvertrag könnte gemäss diesem Dokument höchstens zwischen der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. und der O., Ltd. zustande gekommen sein. Da die Appellantin demnach den Bestand eines Versicherungsverhältnisses mit der O., Ltd. nicht nachwies, muss eine Subrogation in die Rechtsstellung der O., Ltd und damit die Aktivlegitimation der Appellantin verneint werden.\n3.3\nIm Weiteren reichte die Appellantin in der Klagebegründung als Nachweis für die behaupteten Zahlungen an die Zahnärzte eine Liste der angeblich behandelten Patienten (Klagebeilage 16) ein. Diese kann jedoch keinen Beweis für die fraglichen Zahlungen bilden, da sie von ihr selbst stammt. Die von ihr angerufene Klagebeilage 17 vermag die behaupteten Zahlungen auch nicht zu beweisen. Denn diese Aufstellung wurde ebenfalls von ihr selbst verfasst und ist im Übrigen inhaltlich in keiner Art und Weise nachvollziehbar. Überdies vermag die Klagebeilage 18 ebenso wenig die behaupteten Zahlungen der Appellantin an die Zahnärzte zu beweisen, da diese Unterlagen über Zahlungsanweisungen keinen Beweis für die effektive Ausführung der behaupteten Zahlungen darstellen. Ferner widersprechen das Schreiben vom 28. Juli 1998 der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. (Klagebeilage 6), das Schreiben vom 27. Dezember 1999 von C. D. (Klagebeilage 8) und der vom Bezirksgericht übersetzte Buchungsbeleg vom 3. März 1998 (Klagebeilage 18/1, act. 186 f.) der Behauptung der Appellantin, sie habe Zahlungen an die Zahnärzte geleistet. In diesen Unterlagen ist nämlich nirgends von Zahlungen, welche die Appellantin tätigte, die Rede. Die beiden vorgenannten Schreiben erwähnen vielmehr Zahlungen, die durch A. K. & L. Insurance Co., Ltd. erfolgt sein sollen. Und der vorerwähnte Buchungsbeleg bildet ein Indiz dafür, dass bei der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. eine Auszahlung an die O., Ltd. und E. F. verbucht wurde. Zu beachten ist schliesslich, dass die Appellantin in der Klage zum Nachweis der behaupteten Zahlungen an die Zahnärzte die Einvernahme der in der Separatbeilage 15 genannten Zahnärzte als Zeugen verlangte. Dieser Zeugenantrag ist jedoch abzuweisen. Da die Aktivlegitimation bereits aus dem in Erw. 3.2 genannten Grund verneint werden muss, erübrigt es sich nämlich, einen Beweis über die Auszahlung der behaupteten Zahlungen abzunehmen. Und selbst wenn dieser Zeugenantrag nicht schon aus diesen Grund abzuweisen wäre, könnte diesem nicht stattgegeben werden. Da die von der Appellantin selbst eingereichten Klagebeilagen 6, 8 und 18/1 lediglich Zahlungen der A. K. & L. Insurance Co., Ltd. erwähnen, erscheint der beantragte Zeugenbeweis nämlich zum vornherein nicht geeignet, um die behaupteten Zahlungen der Appellantin zu bestätigen. Vielmehr muss angenommen werden, dass diese Zeugen allenfalls eine Auszahlung durch die A. K. & L. Insurance Co., Ltd. bestätigen können. Dem Gesagten zufolge ergibt sich somit, dass die Appellantin die behaupteten Zahlungen an die Zahnärzte nicht nachzuweisen vermag. Eine Subrogation in die Rechtstellung der O., Ltd. fällt damit ausser Betracht. Im Übrigen fehlt auch jeglicher Nachweis eines Zahlungsantrages seitens der O., Ltd. Die Aktivlegitimation der Appellantin muss somit auch aufgrund des fehlenden Zahlungsnachweises der Appellantin verneint werden.\n"}