{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-06-109_2007-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=22544be4-72de-4cb3-b4bc-7bafab3c03e8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "1c4764ba144c14a7fd61aacb1af2d810"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 06 109", "100 2006 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.11.2007 100 06 109 (100 2006 109)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aktivlegitimation"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:51", "Checksum": "364eeb343a93ef3e50f5d28df57c9bdd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.11.2007 100 06 109 (100 2006 109)\nRegeste:\nAktivlegitimation\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. November 2007 (100 06 109)\nDie Aktivlegitimation ist als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs vom Richter jeder Stufe von Amtes wegen zu prüfen, soweit es die Rechtsanwendung betrifft. Für die Ermittlung des Sachverhalts gilt die Verhandlungs- und Eventualmaxime (E. 3.1).\nAufgrund der Verhandlungsmaxime darf der Richter sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen. Dabei obliegt es dem Kläger, seine Behauptungen genügend zu substanziieren. Der Sachverhalt ist demnach konkret und in allen Einzelheiten darzustellen, wobei allgemeine Behauptungen, Abstraktionen und Sammelbegriffe nicht genügen. Eine Partei kann sich auch nicht mit einer allgemeinen Behauptung begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben, denn die Durchführung eines Beweisverfahrens setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (§ 104 Abs. 2 lit. c ZPO, E. 3.1).\nAufgrund der Eventualmaxime darf nur auf die den klägerischen Anspruch stützenden Tatsachen und Beweismittel, welche bereits in der Klagebegründung angeführt wurden, abgestellt werden (§ 104 Abs. 2 lit. b - d und §§ 120 und 130 ZPO, E. 3.1).\nZivilprozessrecht\nAktivlegitimation\nSachverhalt\nA.Die O., Ltd., (…)/Japan wurde mit dem Abschluss des Distribution Agreements vom 8. Februar 1995 Alleinvertriebsberechtigte für die Medizinalprodukte der Appellatin in Japan und Korea. Die O., Ltd. importierte von der Appellatin Bestandteile des Z-Systems und verkaufte diese vorwiegend an japanische Zahnärzte. Im Jahr 1997 stellte sich heraus, dass es bei den Sekundärteilen (sog. Abutments), einem der Bestandteile des Z-Systems, aufgrund eines Materialfehlers zu einem Bruch kommen konnte.\nB.Mit Klage vom 14. April 2003 begehrte die Appellantin (A. W. Insurance Co., Ltd.) beim Bezirksgericht I., die Appellatin sei zu verpflichten, ihr CHF 877'646.-- (= JPY 75'964'722.--) nebst Zins zu 5 % auf JPY 72'991'036.-- seit dem 31. Januar 2001 und auf JPY 2'973'686.-- seit dem 12. Februar 2003 zu bezahlen; unter dem Vorbehalt der Nachklage.\nC.In der Klagebegründung vom 15. Oktober 2003 begehrte die Appellantin, die Appellatin sei zu verpflichten, ihr CHF 941'996.-- (= JPY 77'403'072.-- zu einem Umrechnungskurs von 1.2170 per 14. Oktober 2003) nebst Zins zu 5 % auf JPY 72'991'036.-- seit dem 31. Januar 2001, auf JPY 2'973'686.-- seit dem 12. Februar 2003 und auf JPY 1'438'350.-- seit dem 31. Juli 2003 zu bezahlen, unter dem Vorbehalt der Nachklage.\nZur Begründung machte sie insbesondere geltend, die O., Ltd. habe von der Appellatin Komponenten des Z-Systems importiert und in Japan an Zahnärzte vertrieben. Diese Produkte seien in Japan bei japanischen Patienten eingesetzt worden. In der Folge seien diese Implantate wegen eines Produktionsfehlers abgebrochen. Die behandelnden Zahnärzte hätten die Patienten deshalb erneut kostenlos behandeln und diesen verschiedene Auslagen ersetzen müssen. Für ihren Schaden hätten die geschädigten Zahnärzte von der O., Ltd. Ersatz verlangt. Die O., Ltd. sei für diese Schäden bei ihr versichert gewesen. Als Versicherin der O., Ltd. habe sie an geschädigte Zahnärzte insgesamt JPY 77'403'072.-- bezahlt. Aufgrund dieser Zahlung sei sie in die Rechtsstellung der O., Ltd. subrogiert und habe daher einen Regressanspruch gegenüber der Appellatin.\nD.Mit Klagebeantwortung vom 19. Februar 2004 beantragte die Appellatin, es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.\nE.Mit Urteil vom 15. August 2006 wies die Fünferkammer des Bezirksgerichts I. die Klage ab.\nF.Mit Appellation vom 13. Oktober 2006 begehrte die Appellantin, es sei das Urteil des Bezirksgerichts I. vom 15. August 2006 vollumfänglich aufzuheben und die Appellatin zu verpflichten, ihr CHF 877'646.-- (= JPY 75'964'722.--) nebst Zins zu 5 % auf JPY 72'991'306.-- seit dem 31. Januar 2001 und auf JPY 2'973'686.-- seit dem 12. Februar 2003 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage; eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts I. vom 15. August 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht I. zurückzuweisen.\nG.In der Appellationsbegründung vom 12. Februar 2007 beantragte die Appellantin, es sei das Urteil des Bezirksgerichts I. vom 15. August 2006 vollumfänglich aufzuheben und die Appellatin zu verpflichten, ihr CHF 941'966.-- (recte wohl: CHF 941'996.--) (= JPY 77'403'072.-- zu einem Umrechnungskurs von 1.2170 per 14. Oktober 2003) nebst Zins zu 5 % auf JPY 72'991'306.-- seit dem 31. Januar 2001 und auf JPY 2'973'686.-- seit dem 12. Februar 2003 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage; eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts I. vom 15. August 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht I. zurückzuweisen.\nH.Mit Appellationsantwort vom 15. Mai 2007 begehrte die Appellatin die vollumfängliche Abweisung der Appellation.\nI.An der heutigen Verhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen fest.\nErwägungen\n1.\n( … )\n2.\n( … )\n"}