Das Formular endet letztlich mit der Unterschrift des Vaters des Appellaten unter der blossen Bezeichnung "Unterschrift". Zudem fällt auf, dass - obwohl beim "zahlungspflichtigen Antragsteller" offenbar nach dem Sinn der Appellantin der kumulativ Schuldübernehmende und nicht der eigentliche Antragsteller zu unterschreiben hatte - eine eigentliche Rubrik für den Antragsteller und späteren Pensionär, in der er sich im Rahmen seines Aufnahmegesuchs explizit zur Zahlung der anfallenden Kostens seiner Beherbergung verpflichtet, fehlt.