Ohnehin erscheinen die gewählten Bezeichnungen im Formular willkürlich gewählt. So ist in der Rubrik "Vollmacht" (für Auskunftserteilung) eine Unterschrift des "Patienten bzw. seines gesetzlichen Vertreters" erforderlich, bei der Kostengutsprache ist dagegen die Rede vom "Zahlungspflichtigen" bzw. vom "zahlungspflichtigen Antragssteller". Gleich darunter kann der "Gesuchsteller" eine so genannte "Bürgschaftserklärung" abgeben, die jedoch vom "Unterzeichneten" zu signieren ist. Das Formular endet letztlich mit der Unterschrift des Vaters des Appellaten unter der blossen Bezeichnung "Unterschrift".