So ist die "Gutsprache des Zahlungspflichtigen" vom "zahlungspflichtigen Antragssteller" zu unterschreiben. Ein Zahlungspflichtiger kann sich bereits begriffslogisch nicht zu einer Kostengutsprache in gleicher Sache verpflichten, da er ebendiese ja bereits eingegangen ist - wäre dem nicht so, könnte er nicht bereits zahlungspflichtig sein. Zudem hat der "Antragsteller" zu unterschreiben. Der oben erwähnte "Zahlungspflichtige" kann nach dem Wortsinn damit nicht gemeint sein, da er nicht zu seiner eigenen Zahlungspflicht Antrag stellen kann.