Die "blosse Verwendung präziser juristischer Fachausdrücke wie 'Garantie' oder 'solidarische Mitverpflichtung'" genügt jedoch nicht, um sich ausschliesslich auf den Wortlaut stützen zu können (BGE 129 III 702 E. 2.4.3). 8. Tatsächlich erscheint bei einer summarischen oberflächlichen Prüfung, wie sie in Rechtsöffnungsverfahren üblich ist, die hier vorwiegend interessierende Wendung im Antragsformular "Gutsprache des Zahlungspflichtigen - D[er]