Wie erwähnt ist dabei der Wortlaut primärer Anhaltspunkt der Auslegung. Allerdings kann es nur dann beim klaren Wortlaut sein Bewenden haben, wenn bei nicht geschäftsgewandten Personen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung "im Vertrag selber für die nicht geschäftsgewandte Partei klar verständlich und in individueller, d.h. nicht formularmässiger Weise, dargelegt wird, dass sich der Interzedent der Tragweite der eingegangen Verpflichtung bewusst ist und aus welchen Gründen auf die Wahl der Rechtsform einer Bürgschaft verzichtet wird".