Mit diesem beruflichen Hintergrund und da auch sonst keine Hinweise auf eine Geschäftsgewandtheit vorliegen, ist der Appellat als nicht geschäftsgewandt zu betrachten. Vielmehr stellten die Aufnahme seines Vaters in ein Pflegeheim sowie die dazu erforderlichen Rechtsgeschäfte eine ausserordentliche Situation dar, die sich in dieser Form einem Menschen üblicherweise nur wenige Male in seinem Leben ereignet. 7. Es ist daher zu prüfen, ob aus dem Wortlaut und den Umständen geschlossen werden kann, dass sich der Appellat bewusst war, welcherart die durch seine Unterschrift begründete Verpflichtung war. Wie erwähnt ist dabei der Wortlaut primärer Anhaltspunkt der Auslegung.