Bei nicht geschäftsgewandten Personen dagegen sei mehr erforderlich. Im Zweifel sei den Formvorschriften zum Durchbruch zu verhelfen und von einer Bürgschaft auszugehen. 6. Ohne Zweifel kann der Appellat nicht als geschäftsgewandt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten, war er doch zum Zeitpunkt, als er das fragliche Formular ausgefüllt hatte, Biologielaborant bzw. am Beginn seiner Ausbildung zum Lebensmittelinspektor. Mit diesem beruflichen Hintergrund und da auch sonst keine Hinweise auf eine Geschäftsgewandtheit vorliegen, ist der Appellat als nicht geschäftsgewandt zu betrachten.