Bern 2006, S. 396). Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, hat das Bundesgericht verschiedene Abgrenzungskriterien zwischen Bürgschaft und kumulativer Schuldübernahme definiert (letztmals BGE 129 III 702 E. 2). So hat es u.a. festgehalten, dass nur bei geschäftsgewandten Personen eine Auslegung rein nach dem Wortlaut - auch bei Verwendung juristisch präziser Begriffe - angezeigt sein kann. Als geschäftsgewandt haben juristische und natürliche Personen zu gelten, die sich in der täglichen Praxis mit Sicherungsgeschäften befassen, bei Privatpersonen v.a. Verwaltungsräte, Direktoren oder generell Juristen. Bei nicht geschäftsgewandten Personen dagegen sei mehr erforderlich.