In Abgrenzung zur Bürgschaft muss jedoch der Mitübernehmer der Schuld ein erkennbares eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Erfüllung des durch die Schuldübernahme zusätzlich gesicherten Vertrages haben. Fehlt es an einem solchen Interesse, handelt es sich beispielsweise um ein uneigennütziges Geschäft z.B. zur Sicherstellung von Verpflichtungen von Familienangehörigen, so handelt es sich um eine Bürgschaft, die aufgrund des fehlenden eigenen Interesses besondere Formvorschriften kennt (Schwenzer, a.a.O., N 91.33 ff.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 3481 ff., 4181 f.; Heinrich Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 8. Aufl. Bern 2006, S. 396).