, 1196 ff.). Vorab ist jedoch zu prüfen, unter welchen Umständen die Appellantin von einer kumulativen Schuldübernahme ausgehen durfte; hierzu ist letztere insbesondere von der Bürgschaft abzugrenzen. 5. Die kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) ist im Gesetz nicht geregelt. Sie liegt vor, wenn ein Dritter die Schuld neben dem ursprünglichen Schuldner solidarisch mitübernimmt. In Abgrenzung zur Bürgschaft muss jedoch der Mitübernehmer der Schuld ein erkennbares eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Erfüllung des durch die Schuldübernahme zusätzlich gesicherten Vertrages haben.