die Appellantin die Erklärung des Appellaten als kumulative Schuldübernahme verstehen durfte und somit mittels eines normativen Konsenses eine entsprechende Zahlungspflicht entstanden ist. Bei der hierzu erforderlichen Auslegung kommt dem eindeutigen Wortlaut eine primäre Stellung zu. Jedoch sind auch die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen. Diese können gegebenenfalls ein Abweichen auch vom klaren Wortlaut rechtfertigen (Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 4. Aufl. Bern 2006, N 33.04 ff.; Peter Gauch/Walter Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 8. Aufl. Basel 2003, N 206 ff., 1196 ff.).