Obligationenrecht Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip Erwägungen 1. ( … ) 2. ( … ) 3. ( ... ) 4. Zu ermitteln ist grundsätzlich der wirkliche (subjektive) gemeinsame Wille der Parteien. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass ein solcher nicht bestanden hat, ging doch die Appellantin von einer kumulativen Schuldübernahme, der Appellat lediglich von einer Verpflichtung aus, aus dem Vermögen des Vaters die Zahlungen zu leisten. Zu prüfen ist somit, ob nach dem Vertrauensprinzip (Art. 18 OR) die Appellantin die Erklärung des Appellaten als kumulative Schuldübernahme verstehen durfte und somit mittels eines normativen Konsenses eine entsprechende Zahlungspflicht entstanden ist.