Diese können gegebenenfalls ein Abweichen auch vom klaren Wortlaut rechtfertigen (E. 4). Die kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) ist im Gesetz nicht geregelt. Sie liegt vor, wenn ein Dritter die Schuld neben dem ursprünglichen Schuldner solidarisch mitübernimmt. In Abgrenzung zur Bürgschaft muss jedoch der Mitübernehmer der Schuld ein erkennbares eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Erfüllung des durch die Schuldübernahme zusätzlich gesicherten Vertrages haben. Selbst bei Verwendung juristisch präziser Begriffe ist eine Auslegung rein nach dem Wortlaut nur bei geschäftsgewandten Personen angezeigt (E. 5 bis 8). Obligationenrecht